Betriebsrisiko

Betriebsrisiko
Betriebsrisiko,
 
im weiteren Sinn die Gefahr des Misslingens von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Funktionsbezogen kann man beschaffungs-, produktions- und absatzwirtschaftliche Risiken, faktorbezogen Arbeits-, Betriebsmittel-, Werkstoff- und Kapitalrisiken unterscheiden. Ein Teil des Betriebsrisikos ist versicherbar (z. B. Sachschäden und Betriebsunterbrechungen); spekulative Risiken trägt der Unternehmer allein, kann ihnen aber z. B. durch Diversifikation und Reservehaltungen begegnen. Ein Betriebsrisiko liegt vor, wenn zur Arbeit fähige und bereite Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht von ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden können, ohne dass eine der Vertragsparteien hieran ein Verschulden trifft, z. B. bei Stromausfall. Nach der Rechtsprechung trägt das Betriebsrisiko der Arbeitgeber, d. h., er muss das volle Arbeitsentgelt weiterzahlen. Ausnahmen hiervon erfolgen nur dann, wenn der Stillstand durch bewusstes Verhalten von Arbeitnehmern verursacht ist, die Zahlung des vollen Arbeitsentgelts die Existenz des Unternehmens gefährdet oder der Betrieb aus technischen Gründen regelmäßig stillgelegt wird. Eine weitere Ausnahme stellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkungen eines Streiks dar. Soweit die Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können, tragen in dem mittelbar betroffenen Betrieb Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Betriebsrisiko (besonders wenn für den Betrieb die gleichen Verbände zuständig sind), sodass während des Zeitraums der Betriebsstörung der Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung entfallen kann.

Universal-Lexikon. 2012.

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